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Sonntag, 20. November 2016

de_AboutHungerStrike4Justice_20161120

     
          
     
ÜBER DIE FRAGE UNSERER VERANTWORTUNG!
          
     
          
     
About the matter of responsibility
Online Version
Über die Frage unserer Verantwortung
          
     
[Verweise der blockierten Webseiten mit Alternativ-URLs am Ende des Dokuments]
          
     
          
     
          
     
          
     
Rechtsbeugung, Rechtsmissbrauch und vorgetäuschte Rechtsstaatlichkeit
          
     
          
     
Rechtsbeugung, Rechtsmissbrauch sowie vorgetäuschte Rechtsstaatlichkeit müssen, vor dem Hintergrund unserer katastrophalen Historie, in jedem verantwortungsbewussten Bür­ger dieses Landes jene Zivilcourage erwecken, die einst die Protagonisten des deutschen Widerstandes dazu veranlasste, ihr Leben zur Überwindung eines Unrechtssystem hinzu­geben.
          
     
          
     
Wir stehen erneut vor dieser Bedrohung des Rechtsstaates durch jene Institutionen, die eigentlich die Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit gewährleisten sollten.
          
     
          
     
          
     
Ostentative Missachtung europäischer Rechtsbestimmungen
          
     
          
     
Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte hat wiederholt der Einschränkungen des Menschenrechtes der freien Meinungs­äußerung nur bei Gefährdungspotential einer staat­lichen Sicherheit oder bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten für Privat­per­so­nen als zulässig erklärt. Der Europäische Ge­richts­hof für Menschenrechte hat explizit die Anwen­dung von einstweiligen Ver­fü­gun­gen zur Unterbindung der freien Meinungs­äußer­ung jeg­liche Rechtfertigung ab­ge­spro­chen. Ebenso hat der Gerichtshof die Rechts­widrig­keit jeg­licher Ein­schrän­kungs­versuche der ursprünglichen Intention der Proklamation der freien Meinungsäußerung herausgestellt.
          
     
          
     
Das Menschenrecht der freien Meinungs­äußerung wurde gerade deshalb prokla­miert, damit Men­schen­rechts­verletzungen durch Funk­tionsträger in Unternehmen, Behör­den, Institutionen, Administrationen und staat­lich­en Or­ga­ni­sationen, welche in der Zeit des deut­schen Unrechtssystems den Tod von Millionen Zwangsarbeitern und Häftlingen in Konzentrationslagern zu verant­wor­ten hatten, nie wieder ermög­licht wird.
          
     
          
     
Trotz dieser eindeutigen Vorgaben des Euro­päischen Gerichtshofes für Men­schen­rechte werden diese vom deutschen (vorwiegend bayerischen) Rechtssystem ostentativ miss­ach­tet. Offensichtlich gehen die Ver­fech­ter dieser Missachtung euro­pä­ischer Rechts­be­stim­mungen davon aus, dass es Indivi­du­en an Durchhaltevermögen mangeln werde und es ihnen deshalb kaum gelingen wird, ihre Ansprüche in letzter Instanz vor dem Europ­äischen Gerichtshof geltend zu ma­chen. Innerstaatlich hat dieses Rechts­system bereits mannig­fache Mecha­nis­men etabliert, um die Vorgaben des Eu­ro­päischen Ge­richts­hofes für Men­schen­rechte syste­ma­tisch zu unterlaufen. Hierzu gehören ein rechts­widriger Anwaltszwang vor höheren Gerichts­instanzen, Unterminierung eines Haf­tungs­anspruchs von Klienten ge­gen­über ihren Anwälten sowie unbegründete Nicht­annahme von Verfassungs­beschwer­den des Bun­des­verfassungsgerichtes. Und nicht zu­letzt, hat das deutsche Rechtssystem "Wachhunde" beim Europäischen Gerichts­hof etabliert, um Beschwerde­eingänge be­reits im Vorfeld unter dem Gesichtspunkt ei­ner möglichen Kompromittierung des deut­schen Rechts­systems "auszufiltern". So kön­nen wir uns nicht eines Eindrucks erwehren, derzufolge Ent­scheidungen des Europä­isch­en Ge­richts­hofes für Menschenrechte für das deutsche Rechts­system nur dann eine Rele­vanz darstellen, wenn es sich einer öffent­li­chen Beobach­tung ausgesetzt sieht und diese ansonsten selbstherrlich, mit vorgetäuschter Kau­sa­lität als Unrat vom sprichwörtlichen Tisch wischt.
          
     
          
     
          
     
[mutmaßliche Denkweise deutscher Rechtsorgane]
          
     
          
     
          
     
Zitate:
"Wir brauchen kein Gesetz. Wer gegen uns ist wird vernichtet."
"Es soll Rechtsstaatlichkeit vortäuschen. Wir müssen jedoch die volle Kontrolle behalten."
"Ein Bürger hat nur soviel Recht, wie wir ihm zugestehen."
          
     
          
     
Dies alles zeigt unübersehbare Parallelen zur Rechtsgeschichte der dunkelsten deutschen Epo­che, wo gegenüber einer Welt­öffentlichkeit in Schauprozessen mit aufgesetzten, ver­meint­lich rechtsstaatlichen Ritualen der Schein eines demokratisch legitimierten Rechts­prinzips vorgetäuscht, jedoch durch dessen Protagonisten, Roland Freisler, die tatsächlich diabo­lische Wesensart dieses Rechts­systems vorgeführt wur­de. Der Verfasser sieht sich nicht in der Lage weiterhin über Rechtsbeugung, Rechts­miss­brauch und vorgetäuschte Rechts­staatlichkeit hinweg­zuse­hen, da dies eine Eska­la­tions­spirale zur Folge hat, wel­che irgendwann nicht mehr umkehr­bar sein wird.
          
     
          
     
          
     
Wahrnehmung des Menschenrechts der freien Meinungsäußerung
          
     
          
     
In zugrunde liegenden Causae hat der Ver­fas­ser Dokumentationen über Geschehnisse pub­liziert, die unzweifelhaft Parallelen zur Initiierung und Etablierung des dunkelsten Kapi­tels deutscher Geschichte aufweisen. Die Dokumentationen beruhen ausschließlich auf sachlichen Schilderungen tatsächlicher Ereignisse und beinhalten weder Verun­glimp­fungen noch Schmähungen involvierter Per­sonen. Auch hierzu hat der Europäische Ge­richtshof wiederholt konstatiert, dass nie­mand ein Anrecht darauf hat ausschließlich positiv in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, sondern auch kritische Kom­men­tierungen seines Handels hinnehmen müsse, andernfalls würde das Grundprinzip einer De­mo­kratie und einer freiheitlichen Grund­ord­nung systematisch außer Kraft gesetzt und damit erneut ein Unrechtssystem etab­liert werden. Der Verfasser ist sich sicher, dass kein Anwalt der invol­vierten Personen intervenieren würde, wenn die Webseiten des Verfassers eine Kollektion heraus­geho­bener Persönlichkeiten thematisieren würde und sie darin erwähnt würden. Ein unethi­sches Verhalten im Nachhinein durch Blockierung und Löschung von Dokumen­ta­tions­inhalten ungeschehen machen zu wol­len, kann sicher nicht mit dem Anspruch ei­ner freiheitlichen Grundordnung in Einklang gebracht werden.
          
     
          
     
Zur Erläuterung eine komprimierte Zusammenfassung eines Falles der zugrunde liegenden Causae. Dem Verfasser wurde bei Einstellung eine Überführung seines Arbeitsverhält­nis­ses in ein festes, unbefristetes Arbeitsverhältnis nach einem halben Jahr seiner Anstellung nach AÜG versprochen.Trotz wöchentlicher Erinnerung wurde dieses Versprechen nie um­ge­setzt, jedoch auch nie widerrufen. Durch dieses unerfüllte Versprechen und der Hoffnung des Verfassers auf Umsetzung wurde er genötigt im Alleingang 13 externe Auftrags­neh­mer zu kompensieren und über Jahre Arbeitszeiten von 6:00 bis 23:00 Uhr ohne Mehr­arbeits­ausgleich in Kauf zu­neh­men, um somit im Vergleich zu internen Mit­arbeiter eine mehr­fache Arbeitsleistung zu erbringen. Ebenso ist anzumerken, dass im Zeitraum, indem dem Verfasser eine Festanstellung verweigert wurde, gleichzeitig 15 Festanstellungen um­ge­setzt wurden, wobei der Verfasser nicht selten auch den Zuständigkeitsbereich dieser Mitarbeiter, aufgrund deren mangelnde fachliche Kompetenz mit abdecken musste. Die da­raus folgende Über­be­las­tung führte letztlich dazu, dass der Verfasser zwei lebens­be­droh­liche notärztliche Einsätze überstehen mus­ste, wobei vom Letzteren bleibende Schäden zurück geblieben sind. Nachdem der Verfas­ser das gegebene Ver­sprechen auf dem ordent­liche Rechtsweg geltend zu machen versuchte, wurde das Ar­beits­verhältnis vom Auftrags­nehmer und seinem Leiharbeits­ar­beit­geber gekündigt. Obwohl die Klage des Verfassers vor dem Arbeitsgericht mit An­walts­unter­stüt­zung vor­bereitet wur­de, hat das Arbeits­ge­richt die Klage des Verfas­sers, ohne Anhörung von Zeu­gen jedoch mit einseitiger Konspiration des gegnerischen Anwalts mit dem Gericht, als unsub­stan­ziiert verworfen. Dies hat mit rechts­staatlicher Rechtsfindung nichts gemein und wider­spricht ebenso den Vorga­ben eines fairen Verfahrens des Euro­päi­schen Gerichtshof für Men­schen­rechte, zumal für die Folgeinstanz ein rechtswidriger Anwaltszwang festgesetzt wurde, welcher so­mit für weniger begüterte wie dem Ver­fas­ser eine systematische Unter­minierung sei­nes Rechtsanspruchs bedeutet. Ein pen­sio­nierter Jurist, der die Klageschrift des Ver­fas­sers einem Review unter­zog, be­stä­tig­te die Substanz der Klageschrift des Ver­fas­sers und kommentierte die Rechts­auslegung der Richterin des Arbeitsgericht mit den Worten: "Die inkompetente Einschät­zung der Ri­chterin lässt nur eine Exa­mens­bewäl­ti­gung auf Grundlage des Fundus des Junker Jörg L. vermuten, anders wäre diese nicht nachvollziehbar."
          
     
          
     
In einem zweiten Fall der zugrunde liegenden Causae, musste der Verfasser durchschnitt­lich 500 Monatsstunden leisten, welches durch das Zeiterfassungssystems des Arbeit­ge­bers zweifelsfrei nachgewiesen werden könnte. In Deutschland unterliegen Zeiterfas­sungs­systeme einer gesetzlichen 10 jährigen Aufbewahrungs- und Nachweispflicht. Diese gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflicht induziert somit einen gleichen behörd­li­chen Auswertungszwang wie beispielsweise die Auswertung von Auf­zeich­nungs­vor­rich­tung­en nach Unfällen bei öffentlichen Transportsystemen wie dem Flug- und Eisenbahnverkehr. Eine Nichtwahrnehmung einer obligatorischen staatlichen Aufsichtspflicht muss als miss­achtete Verantwortungswahrnehmung gegenüber einer belasteten Vergangenheit gewertet werden, da Missachtungen solcher Aufsichtspflichten von der wissenschaftlichen Ge­schichts­forschung zweifelsfrei als maßgebliche Ursachen des Entstehens und Etablierens der größten Menschheitskatastrophe identifiziert wurden.
          
     
          
     
Zusammenfassend thematisieren die zugrunde liegenden Dokumentationen Menschen­rechts­verletzungen, welche aufgrund ihrer nachgewiesenen Ursächlichkeit der größten Menschheitskatastrophe von jedem verantwortungsbewussten Bürger einen unmiss­ver­ständ­lichen Positionsbestimmung einfordert und welches unabdingbar durch das Men­schen­recht der freien Meinungsäußerung geschützt ist, damit, wie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte artikuliert, der Mensch nicht gezwungen ist, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte impliziert somit eine Rechtfertigung zur Anwendung der letzten Mittel, wenn Rechtssysteme Menschenrechte ostentativ oder mit vorgetäuschter Rechtsstaatlichkeit unterminieren.
          
     
          
     
Die Dokumentationen umfassen folgende Menschenrechtsverletzungen:
          
     
  • alters-, sozial- und weltanschaulich-bedingte Ausgrenzung
  • Anwendung von Psychoterror durch Mobbing
  • Untergraben der staatlichen Aufsichtspflicht
  • Unterminierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • Verweigerung des rechtsstaatlichen Anspruch auf faire Gerichtsverfahren
  • Unterhöhlen einer Verschuldungshaftung von Anwälten
  • Unterlaufen eines Entschädigungsanspruchs bei Missbrauch geistigen Eigentums
  • Vernichtung von Beweismitteln durch Zugangsunterbindung (Zensur)
  • Anwendung staatlicher Willkürherrschaft durch Einschüchterung und Repressionen
  • staatliches Tyrannisieren durch rechtswidrige Anwendung einstweiliger Verfügungen
  • Unterbindung des Menschenrechts der freien Meinungsäußerung
  • staatlich gebilligte Bürgerverunglimpfung durch rechtswidrige Anwendung des NS-Heimtückegesetzes
          
     
          
     
          
     
Grundgesetzlicher Schutz der freien Meinungsäußerung
          
     
          
     
Zur Akzentuierung seine Meinung beinhalten die Dokumentationen des Verfassers cha­rak­teristische Zitate bedeutender Persön­lich­kei­ten aus Vergangenheit und Gegenwart sowie poetische Verse von Holocaust Überlebenden mit dem Anspruch einer wirklichen deutschen Verantwortungswahrnehmung. Somit unter­liegen die Dokumentationen nicht nur dem grund­gesetzlichen Schutz der Freiheit der Kunst, sondern auch dem grundgesetzlichen Schutz der Freiheit der Wissenschaft, da die Dokumentationen ausschließlich gesicherte Er­kenntnisse der wissenschaftlichen Ge­schichts­forschung wiedergeben. In allen de­mo­kra­tischen Gesellschaften wird kritischen Bloggern der Status von Presseorganen zu­erkan­nt, weil von diesen Rechts­ver­let­zun­gen und Rechtsmissbrauch oftmals als ein­zige thematisiert werden. Diese Gegebenheit ist uns aus allen Unrechtssystemen der Ver­gangenheit hin­läng­lich überliefert, wo es im­mer wieder ausschließlich Individuen waren, die sich einem Unrechtssystem widersetzten, während alle anderen Institutionen, ein­schließlich derer, von denen eigentlich eine Kontrollfunktion erwartet wurde, ein Ver­sa­gen attestiert werden mus­ste. Somit unter­liegen die Dokumentationen des Verfasser ebenso dem grundgesetzlichen Schutz der Pressefreiheit.
          
     
          
     
Trotz des, im Hinblick auf die Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte, der Eu­ro­päischen Menschenrechtskonvention und des deutschen Grundgesetzes, un­zwei­fel­haf­ten Schutzanspruchs der Doku­men­tationen, wurden dieser durch Wider­sacher des Ver­fas­sers und Rechts­organe mit Mitteln sabo­tiert, die jegliche demokratische und rechts­staat­liche Prinzipien vermissen lassen. So wurden Service-Partner des Verfassers mit es­sen­tiel­ler Betreiber-Funktionen der Dok­umentation mit falschen Anschuldigungen veranlasst, die Bereit­stel­lung der je­weil­igen Funktion ohne Rück­spra­che mit dem Verfas­ser einzustellen. Die falschen An­schuldi­gun­gen lauteten auf angebliche Ver­letzung von Urheberrechten, auf an­geb­liche Verbreitung von Schad­soft­ware sowie auf angebliche Ver­breitung sonstiger un­an­ge­mes­sener In­halte wie Kinderpornos bzw. son­stiger anzüglicher Inhalte. Dies zeigt zwei­felsohne jene Mechanismen des Un­rechts­system, wo auch Drittbeteiligte ihre Recht­fertigung darin sahen, die Wahr­neh­mungsrechte von Opfer­gruppen des Un­rechts­system bei der Arisie­rung mit allen nur erdenklichen Mittel zu un­ter­laufen, zu unter­minieren und zu sa­bo­tie­ren, um letztlich Op­fer in die Emigration oder in den Freitod zu treiben. Wir können hier nicht unsere Wahr­nehmung davor verschließen, dass offen­sichtlich Rechtsorgane hier­zu­lande bis heute keinerlei Lehren aus ihrer belasteten Ver­gan­genheit gezogen haben und Mechanismen als angemessen be­trach­ten, welche von je­dem Historiker als ur­säch­lich für die Ent­steh­ung und Etablierung der schlimmsten Men­schheitskatastrophe ein­ge­stuft wer­den. Die Sabotagemechanismen be­inhalteten weiter­hin Löschungen von Do­ku­men­ta­tions­inhalten des Verfassers, Bloc­kierungen seiner Web­seiten sowie Hacker-Attacken auf seine Web­seiten. Zudem wurde vom Anwalt seiner Wi­der­sacher ein Inaktivie­ren der PayPal Spen­den­aufrufe auf den Web­seiten des Ver­fas­sers erwirkt. Als sich vor einigen Jahren eine Deut­sche Großbank parteiisch gegenüber der Unternehmens­si­tu­ation eines Medien­kon­zerns äußerte, wurde dies allseits als unangemessene Stellung­nah­me eines Fi­nanz­dienst­leisters gewertet. Ein ver­gleich­ba­rer Sachverhalt von PayPal muss deshalb auch als ver­werf­liches unethi­sches Verhalten bloßgestellt werden, wel­ches darüber hinaus auch Ana­lo­gien zu ver­werflichem Verhalten bei Arisier­ungs-Vor­gän­gen des Un­rechts­sys­tems ver­an­schau­licht. Obendrein wurde von gegnerischen Anwälten ein Diskreditieren des Verfassers soweit betrieben, ihm eine paranoide Persönlichkeitsstörung zu unterstellen mit dem Ver­such, ihn in eine geschlossene Psychiatrische Einrichtung einweisen zu lassen.
          
     
          
     
So müssen wir hieraus ein Verhaltensmuster erkennen, welches das deutsche Rechts­sys­tem auch nicht vor Maßnahmen zurückschreckt lässt, welchen in jedem reflektierenden Menschen eine Imagination der finstersten deutschen Epoche heraufbeschwört, wo Bürger lediglich wegen unangepasster Meinungen einer physischen und psychischen Vernichtung zugeführt wurden.
          
     
          
     
          
     
Blockierung von Webseiten zur Beweismittelvernichtung
          
     
          
     
Es ist davon auszugehen, dass der Anwalt der Widersacher des Verfassers nur mit Zu­stim­mung und Unterstützung des Rechtssystems ein Blockieren der Webseiten der Verfassers veranlassen konnte. Umso mehr muss man mit Entsetzen feststellen, das ein deutsches Rechtssystem Blockier­ungen von Zitaten von Hannah Arendt, Albert Einstein, George Orwell und weitere bedeu­tende Persönlichkeiten sowie Gedich­te von Holocaust Über­lebenden als unangemes­sene Beiträge einstuft, die der deutschen Öffentlichkeit vorent­halten werden müssen. Offensichtlich betrachtet das deutsche Rechtssystem diese allseits geachteten Persönlichkeiten als subversive Elemente, deren Gedankengut eliminiert wer­den müsse. Und wieder müssen wir hier eine Analogie zur finstersten Epoche der deut­sche Geschichte wahrnehmen. Wer eine Verbreitung von Gedankengut unterbindet, wird irgend­wann dazu übergehen auch die Menschen hinter dem Gedankengut zu vernichten, wie zwei­felsfrei am Beispiel der Bücherverbrennung des Unrechtssystem erkannt werden muss. Es ist zweifellos davon auszugehen, dass die Blockierung der Webseiten des Verfassers mit einer Absicht verfolgt wurde, Beweismittel zu vernichten bzw. unzugänglich zu machen, um hinterher mit falschen Behauptung eine vorgebliche Gefahr an die Wand malen zu kön­nen, um hierdurch den rechtswidrigen Eingriff zu rechtfertigen. Folglich muss auch davon ausgegangen werden, dass der Anwalt der Widersacher des Verfassers sowie involvierte Rechtsorgane auch Absichten einer physisch Vernichtung des Verfassers verfolgten, um den rechtswidrigen Eingriff anschließend mit abstruse Behauptungen rechtfertigen zu kön­nen. Dieses Verhalten der Rechtsorgane kann somit nur mit einer extremen Affinität zu fa­schistischen Denkweisen mit dem Kernge­danken der Menschenvernichtung gleich­gesetzt werden. Es besteht kein Zweifel, dass wir hier einen unverhohlenen Versuch der Wie­der­etablierung eines Unrechtssystem begegnen, welcher durch Angstverbreitung und phy­sische sowie psychische Bedrohung auch Menschen­vernichtung in ihr Kalkül mit einbe­zieht. Aufgrund dieses Verhaltens der Rechtsorgane kann eine Absicht eines physische Liquidieren des Verfassers, mit anschließender Behauptung, der Verfasser wäre ISIS-Akti­vist gewesen, der lediglich aus Tarnungsgründen Davidstern und Kipah getragen habe, nicht ausgeschlossen werden.
          
     
          
     
In einem Rechtsstaat hat ein Bürger, der le­diglich Grundrechte wie die freie Meinungs­äußer­ung wahrnimmt, einen Anspruch von staatlichen und behördlichen Repressionen ver­schont zu bleiben. Eine Überhäufung mit einstweiligen Verfügungen (im Falle des Ver­fas­sers dürfte es sich um hunderte handeln), Haftan­droh­ungen und exorbitanten Geld­stra­fen verfolgt unzweifel­haft eine Intention, Betroffene in panische Angst zu versetzen, um sie hier­durch zum Verzicht auf Wahrnehmung von Grundrech­ten zu nötigen bzw. zur finalen Entscheidung eines Frei­to­des zu drängen. Ein Individuum, welches sich durch Bedrän­gen permanent mit einer Todesangst­bedroh­ung konfrontiert sieht, wird kaum in der Lage sein begon­nen­en Vor­ha­ben zu vollenden. Diesen Sachver­halt aus­zunutzen und zu miss­brau­chen ist offen­sichtlich Absicht sei­tens der Rechtsor­gane und des Anwalts der Widersacher des Ver­fassers. Die Anwendung solcher Mecha­nis­men war in allen jemals existierenden Un­rechtssystemen eine Inten­tion, um Kritiker zum Schweigen zu bringen, um sie auf men­taler Ebene lebendig in einen sprich­wört­lichen Betonblock zu gießen. Ein Rechts­system, welches solche Mechanismen auch nur in Erwägung zieht, kann bestenfalls als Rechts­sys­tem mit vorgetäuschter Rechts­staatlichkeit, jedoch keinesfalls als Rechts­staat im Sinne des Wortes charakterisiert werden. Derartige Ambitionen stehen jedem rechtsstaatlichen und demokratischen An­spruch diametral entgegen und belegen zwei­felsfrei eine Kontinui­tät unseres Rechts­system in der Denkweise des Unrechtssys­tems. Mit seiner Anmer­kung be­stätigt der Richter Thomas Fischer des Bundesge­richts­hofs zweifelsfrei die schlum­mern­de hohe kriminelle Energie innerhalb seines Berufsstandes, deren Kontrolle ei­gentlich durch einen ethisch/moralischen Anspruch sowie einem gegebenen Amtseid ge­zügelt wer­den sollte. Herr Fischer scheint bei seiner kritischen Betrachtung das Negativ­beispiel des bayerischen Rechtssystem im Blickfeld gehabt zu haben, welches regelmäßig die ethisch / moralische Grenze überschreitet und sich damit immer wieder als ein Rechts­system ohne jegliche Ethik, ohne jegliche Moral, jedoch mit einer Affinität zur Geis­tes­haltung des Roland Freisler's der Öffentlichkeit präsentiert.
          
     
          
     
Zitat Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof:
          
     
"Machen wir uns nichts vor: Vom deutschen Maßregelvollzug nach
Guantánamo ist es nur ein kleiner Schritt. Unsere Gewissheit, ihn nicht zu
gehen, beruht auf dem Vertrauen, dass von denen, die einen Eid ge­schworen
haben, die Grenze ver­stan­den und mindestens so auf­merksam kontrolliert
wird wie jede Sicherheitsschleuse."
          
     
          
     
          
     
Spiegelbild eines ethisch / unethisch handelnden Rechtssystem
          
     
          
     
Den Unterschied zwischen einem ethisch han­delnden und einem unmoralisch han­del­nden Rechtssystem können wir am Vergleich der Rechtssysteme der Staaten Israel und Bun­des­republik Deutschland erahnen.
          
     
          
     
Das Rechtssystem der Opfervolkes Israel hat für sich einen "Code of Ethics for Judges" proklamiert, während das Rechtssystem des Tätervolkes Deutschland eine solche Wil­lens­kundgebung anscheinend als völlig über­flüssig erachtet. Das israelische Rechts­sys­tem hat die Proklamation des Kodex sicher­lich nicht aufgrund Verfehlungen aus den eige­nen Reihen artikuliert, sondern aus der Erkenntnis der deutschen Historie, welche uns vor Augen geführt hat, wie schnell ein Rechtssystem ohne selbst verpflichtende Ethik in Barba­rei abgleiten kann. Die vielen Auswüchse eines aus der Kontrolle gera­tenen Rechtssystems gerade aus Bayern, welche zweifelsfrei keine Einzelfälle sonder die Spitze eines Eisber­ges repräsentieren, verdeutlichen nachhaltig wie dringend das Rechtssystem dieses Lan­des einen selbst verpflichtende Ethik-Kodex nötig hätte.
          
     
          
     
Eine Missachtung ethischer und moralischer Grundsätze wird auch durch des Verhalten des involvierten Gerichtsvollziehers verdeutl­icht. Nach Einbruch in die Wohnung des Ver­fas­sers fand folgender Dialog statt.
          
     
          
     
GVWimmer:
          
     
          
     
"Sie wissen hoffentlich wie man vor 70 Jahren mit Leuten ihresgleichen umge­gangen ist?"
          
     
          
     
Verfasser:
          
     
          
     
"Wollen Sie mir auch noch drohen?"
          
     
          
     
GVWimmer:
          
     
          
     
"Ja, ich will Ihnen drohen, damit Sie begreifen, dass mir Möglichkeiten zur Verfügung
stehen von
denen die Öffentlichkeit nichts ahnt und von denen Sie sich wünschen
werden,
diese nie erlebt zu haben!"
          
     
          
     
Verfasser:
          
     
          
     
"Ich lasse mich von Ihnen nicht ein­schüch­tern, da ich nur das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung in An­spruch genommen habe!"
          
     
          
     
          
     
          
     
Der Gerichtsvollzieher hat sich nicht näher darüber ausgelassen an welche Eingrup­pie­rung er dachte als er den Verfasser mit der Anmer­kung "Leute ihresgleichen" charak­terisierte. Ebenso hat sich der Gerichts­voll­zieher nicht näher darüber ausgelassen, ob er mit dem Hin­weis auf mögliche Maßnah­men eine Absicht verfolgte den Verfasser zur Zivilcourage zu ermutigen.
          
     
          
     
Die Abfolge des Dialogs lässt jedoch andere Überlegungen vermuten, deren Konkreti­sier­ung der Verfasser tunlichst zu vermeiden versucht, um im vermeintlich rechtsstaat­lichen Deut­schland keinen Anlass für Ver­leum­dungsklagen oder Klagen wegen fal­scher Anschul­digungen bzw. Beleidi­gungs­klagen zu bieten.
          
     
          
     
Wie so vieles des Unrechts­sys­tems wurde auch der Fortbestand des Heim­tückegesetzes mit einer differierenden Nomen­klatur in die Gegenwart hinüber gerettet und bietet so bis heute dem Rechtssystem Mögl­ich­keiten sich unerwünschter Kritiker zu ent­le­digen.
          
     
          
     



          
     
          
     
          
     
Grundproblem einer unaufgearbeiteten belasteten Vergangenheit
          
     
          
     
Das Grundproblem des deutschen Rechts­sys­tem liegt in der nie erfolgten Aufarbeitung der eigenen belasteten Vergangenheit und somit in einem Kontinuum der Denkweise des Un­rechts­systems. Auch dieser Sachver­halt lässt sich an aktuellen Beispielen und Beispielen der Vergangenheit zweifelsfrei nachweisen. Seit der Zeit der Unrechtsjustiz pflegt das deut­sche Rechtssystem eine Kom­plizenschaft mit Tätern. So wurden weder Un­ter­nehmen und deren Manager zu Rech­en­schaft gezogen, welche den Tod von Millio­nen Zwangsar­bei­tern zu verantworten hatten, noch wurden Unternehmen und deren Mana­ger zu Rechen­schaft gezogen, welche in Eu­tha­nasie-Programme verstrickt waren, noch wurden Unterneh­men und deren Manager zur Rechenschaft gezogen, welche das Contergan-Desaster zu verant­worten hatten. Aktuelles Beispiel ist der VW-Abgasskandal. Die betrügerische Hand­ha­bung von Abgas­messungen zwischen Test- und Realbetrieb war in Deutschland bereits seit Jahr­zehn­ten bekannt. Das deutsche Rechtssystem und deutsche Aufsichtsbehörden sahen über Jahrzehnte keine Notwendigkeit diesen Ma­ni­pulationen auf den Grund zu ge­hen. Ameri­kanische Aufsichtsbehörden sahen eine Ver­an­lassung zum Handeln, weil sie 20 Million­en Tote mit der unzulässigen Fein­staub­-Emis­sion in Verbindung brachten. Offen­sicht­lich sind 20 Millionen Tote für das deu­tsche Rechtssystem und deutsche Auf­sichts­behörden eine zu vernachlässigende Größe, nachdem man aus der eigenen belasteten Vergangenheit völlig andere Dimensionen gewöhnt war.
          
     
          
     
Im VW-Abgasskandal können wir davon ausgehen, dass das deutsche Rechtssystem einen denkbaren bundesdeutschen Whistle-blower mit rechtswidrigen einstweiligen Verfügungen in einer Weise bedrängt hätte, welche diesem nur noch im Freitod den Ausweg aus einer un­erträglichen Lebenssituation lassen würde. So zeigt der VW-Abgasskandal geradezu ex­em­plarisch den Unterschied eines Staates, welches sich rechtsstaatlichen Grundsätzen ver­pflichtet fühlt zu Jenem, welches durch vorgetäuschte Rechtsstaatlichkeit seine diaboli­sche und arglistige Wesensart zu verbergen sucht. Es kann somit keine Ungewiss­heit dar­über bestehen, dass das größte Menschheitsverbrechen nur in diesem Lande gesche­hen konnte und hinterlässt in uns auch einen Defätismus, demzufolge auch das nächste, alles in den Schatten stellende, Unheil erneut von diesem Lande ausgehen wird, welches selbst schlimmste Gräueltaten der ISIS lediglich als Randnotizen erscheinen lässt.
          
     
          
     
          
     
Nichtwahrnehmung der gesetzlichen Aufsichtspflicht
          
     
          
     
Die Nichtwahrnehmung der grundgesetz­lichen Aufsichtspflicht durch deutsche Auf­sichts­be­hörden wird im übrigen auch in der Dokumentation des Verfassers thematisiert. So kann es kaum verwundern, dass auch für diesem Themenkomplex eine Blockierung durch das deut­sche Rechtssystem veranlasst wurde. Die Dokumentationen des Verfassers beinhalten zu­dem Abhandlungen, welche aus seiner Sicht die Rechtswidrigkeit von Verfah­rens­bestim­mun­gen, wie etwa den Anwalts­zwang bei höheren Gerichtsinstanzen the­ma­tisieren. Der Ver­fasser hat gegenüber einem Rechtssystem, welches rechtsstaatlichen Prin­zipien zu fol­gen vorgibt, den Anspruch ei­ner unzweifelhaften Widerlegung ein­es mög­lichen Denk­fehlers seiner Beweis­führungs­kette. Ein Anspruch von Seiten des Rechts­system, man habe die angewandten Verfah­rens­bestimmungen einfach kritik- und wider­spruchslos ohne jeg­li­che Rechtfertigung und Überprüfung hinzunehmen, ist zwei­fels­frei eine Reminiszenz des Un­rechts­systems und entbehrt in einem demokratisch, rechts­staat­lichen Rechtssystem jeg­li­che Recht­fer­tigung. Die Tatsache, dass auch jene Seiten blockiert wurden, die die Rechts­widrigkeit von Verfah­rensbestimmungen thematisieren, belegen unzweifelhaft, dass die Be­weis­führ­ung des Verfassers zur Rechtswidrigkeit der Bestim­mungen durchaus in Um­fang und Tiefe so­weit Substanz hat, um ein Rechts­system zu veranlassen, eine Kennt­nis­nah­me durch an­dere kritische Staatsbürger zu ver­hin­dern. Bei vergleichbaren Gescheh­nis­sen des Ausl­ands sind wir schnell dabei Men­schen­rechts­verletzungen in betroffenen Staaten einzu­for­dern und Deutschland arro­gant als Musterfall eines Landes heraus­zu­stel­len, welches un­ab­ding­bar Menschen­rechte beach­tet. Die Re­ali­tät beweist jedoch das Ge­gen­teil, derzu­folge das deutsche Rechts­system von allen westlich orientierten Staaten wohl dasjenige ist, wel­ches miss­ach­tete Menschenrechte am häufigsten ohne jegliche Skrupel einem Op­por­tu­ni­täts­prin­zip opfert.
          
     
          
     
          
     
Missbräuchliche Instrumentalisierung des Persönlichkeitsrechts
          
     
          
     
Entgegen der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruft sich das deutsche Rechtssystem auf vorgeb­liche Persönlichkeitsrechte involvierter Pe­rso­nen und missachtet dabei den höher­ zu bewer­tenden Rechtsanspruch eines Opfers auf Auf­deck­ung seiner Peinigung und deren Verur­sacher. Der vorgebliche Anspruch des Schut­zes von Per­sönlichkeitsrechten involvierter Personen unterminiert den Rechtsanspruch von Op­fern, weil es Tätern ermöglicht ihre Täterschaft zu verbergen. Darüber hinaus hat sich im deut­schen Rechtssystem eine Praxis etabliert, welche instrumentalisiert eine Absicht ver­folgt Op­fern eine subtile Un­an­gemessenheit ihres Anspruchs auf Darleg­ung des ihnen wi­der­fah­renen Leides zu ver­mit­teln. Diese instrumentalisierte, un­lau­tere Rechtspraxis der Tä­ter / Opfer-Umkehr muss als zentraler Mechanismus dessen bloß­ge­stellt werden, wel­ches Tätern des Holocausts ermöglicht hatte, niemals zur Rechenschaft gezogen zu werden. Wir be­kla­gen ständig das Versagen des deutschen Rechtssystems bei der Aufarbeitung des sinistren Kapitels der deutschen Geschichte, igno­rieren jedoch den dargelegten instru­men­talisierten Mecha­nis­mus, der die funda­mentale Ursache die­ses Versagen darstellt. Durch diese instru­men­talisierte, unlautere Rechtspraxis wurden Opfer ein zweites mal einer De­gra­dierung auf ein menschen­un­wür­diges Niveau ausgesetzt und die Darlegung von Täter­rechenschaften unterbunden. Darüber hinaus muss diesem Mechanismus zweifel­los auch DIE funda­men­tale Ursache des Entstehens und Etab­lierens des größten Mensch­heits­ver­brech­ens zuge­schrieben werden. Jeder Historiker be­schreibt diesen Mechanismus mit der Nicht­wahr­neh­mung des Leides von Opfern sowie als jene Mechanismen, die Gräueltaten er­mö­glich­ten ohne dass diese explizite an­geord­net werden mussten. Die Gräueltaten wur­den ermöglicht, weil unausgesprochen untere Chargen sich darauf verlassen kon­nten, von oberen Chargen bzw. von einen Rechtssystem nicht zur Verantwortung ge­zogen zu werden und umgekehrt sich obere Chargen unausgesprochen auf das Handeln unterer Chargen im erwünschten Sinn verlassen konnten.
          
     
          
     
So müssen wir in dieser instrumen­talisierten, unlauteren Rechtspraxis auch eine Prä­sum­tion eines wiedererstehendes Un­rechtssystem erkennen. Auch heute erle­ben wir bei Rechts- und Ausfüh­rung­sorganen immer wieder, dass untere Chargen sich darauf verlas­sen können von oberen Char­gen bzw. dem Rechtssystem nicht zur Re­chen­schaft gezogen zu werde. Als Bei­spiel hierfür sei der Vorfall bei der Hannoveraner Bundespolizei genannt, wo Muslime von An­ge­hörigen der Ausführungsorgane genötigt wurden verdorbenes Schwei­nemett vom Fuß­boden zu essen. Man muss sich vor Au­gen halten, dass der Vor­gang einem Sach­verhalt gleichkommt, als würde ein Mos­lem genötigt werden Beischlaf mit seiner Mutter zu vollziehen. Jeder Historiker erkennt hierin nahezu deckungsgleiche Zeit­zeu­gen­schil­derung zu entwürdigenden Geschehnissen aus Konzentrationslagern. Nach­dem der Fall sowieso nur vereinzelt in der Regionalpresse erwähnt wurde, musste der Ver­fasser letztlich auch noch eine klammheimliche Einstellung des Falles zur Kenntnis neh­men. Aufgrund der deutschen Historie, hätte der Verfasser einen gesellschaftlichen Auf­schrei des 'Niemals wieder' erwartet, stattdessen müs­sen wir erneut die deutsche Eigen­art des 'Wegschauen' und damit eines denkbaren Wie­der­holens des Unvorstellbaren zur Kennt­nis nehmen. Leider ist zu vermuten, dass den involvierten Tätern auch noch eine interne Be­lobigung zuerkannt wurde und somit ein Eindruck hängen bleibt, wonach das Ent­wür­di­gen von Untermenschen ein legitimes Anrecht der Angehörigen einer Herrenrasse sei.
          
     
          
     
          
     
[mutmaßliche Weltanschauung deutscher Rechts- und Ausführungsorganen]
          
     
          
     
          
     
Missachtung historischer Ursachen evoziert Rückfall ins Verhängnis
          
     
          
     
Wenn wir die europäische Historie betrachten dann müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass nicht nur das größte Mensch­heits­verbrechen, sondern nahezu 90 Prozent alles jemals in Europa geschehenen Unheils, angefangen von Pogrome des Mittelalters, über Hexen­ver­brennungen, Inquisition, Konfes­sionskriege (welche autonom die euro­pä­ische Be­völ­kerung um 2/3 reduzierten), bis hin zu den Desastern des ersten und zweiten Welt­kriegs, ihren Ausgang aus diesem bzw. den Vor­gänger-Reichen dieses Landes nah­men. Bei all diesen fatalen Geschehnissen waren nicht selten Rechts- und Ausfüh­rungs­organe jene Institutionen, die maßgeblich in das Unheil verwickelt waren. So tragen die­se Insti­tu­tion­en eine besondere Verantwortung des Vermeidens einer unheilvollen Ge­schichts­wie­derholung.
          
     
          
     


          
     


          
     
          
     
Diese Verantwortungswahrnehmung kann der Verfasser nicht erkennen, wenn ein Rechts­system einem Anwalt ermöglicht einen Gegner mit Mitteln, die zweifellos Analogien zur un­heil­vollsten deutschen Epoche aufzeigen, buchstäblich in einen denkbaren Freitod zu trei­ben. Ein Rechtssystem, welches sei­ner historischen Verantwortung gerecht wird, müsste einen solchen Anwalt zur Räson rufen und ihm unabdingbar die Zu­las­sung zur Ausübung seines Berufes entziehen. Ein Anwalt, der für sich rechtsstaatliche Vorgaben als irrelevant betrachtet, stellt zweifellos eine Gefahr für die freiheitliche Grundordnung und Demokratie dar.
          
     
          
     
Eine rechtsstaatliche Vorgehensweise wäre gewesen, wenn der Anwalt für seine Klientel den Europäischen Gerichtshof für Men­schenrechte angerufen hätte, um ein Präferieren sei­nes Standpunktes gegenüber dem grundsätzlichen Menschenrecht der freien Mei­nungs­äußerung bestätigen zu lassen.
          
     
          
     
Dass der Anwalt diesen Schritt nicht gegangen ist, belegt unzweifelhaft seine Einsicht einer Erfolglosigkeit dieses Bemühens. Diese Aussichtslosigkeit seines Rechtsstand­punk­tes dann dennoch mit Mitteln der Selbstjustiz in vollendete Tatsachen umzuwandeln, zeigt ein er­schre­ckendes Verständnis über Rechtsstaatlichkeit und erinnert stark an Geschehnis­se, wo Fak­ten dadurch geschaffen wurden, indem Menschen veranlasste wurden Gruben zu schau­feln, um sie anschließend mit aufgesetzten Genickschuss in selbige zu befördern.
          
     
          
     
Einem Rechtssystem, welches solchen Praktiken ermöglicht, toleriert oder geschehen lässt, kann keinesfalls ein rechtsstaatliches Prädikat zugeschrieben werden, sondern muss aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte unmissverständlich als Unrechtssystem bezeichnet werden.
          
     
          
     
Ein Rechtssystem, welches Beweisunterlagen durch Blockierung unzugänglich macht, um diese einer Kenntnisnahme durch Dritte zu entziehen, verfolgt zweifelsfrei eine Absicht der Beweismittelvernichtung. Dies sind ohne jegliche Zweifel Mechanismen, die wir mit totali­tär­en Unrechtssystemen, jedoch keinesfalls mit Rechtssystemen mit rechtsstaatlicher An­spruch in Verbindung bringen. Ein Rechtssystem, welches solche Mechanismen auch nur in Erwägung zieht, muss aus Verantwortung gegenüber unserer Geschichte unmiss­ver­ständ­lich als Unrechtssystem bezeichnet werden.
          
     
          
     
Ein Rechtssystem, welches gegenüber unbescholtenen Bürgern, die lediglich das Men­schen­recht der freien Meinungsäußerung in Anspruch nehmen, unerträgliche Repressionen durch hunderte von einstweiligen Verfügungen anwendet, missachtet das Grundprinzip ei­ner Demokratie und der freiheitlichen Grundordnung und muss aus Verantwortung gegen­über unserer Geschichte unmiss­ver­ständ­lich als Unrechtssystem bezeichnet werden.
          
     
          
     
Die zugrunde liegenden Geschehnisse belegen klar und deutlich, dass sich hierzulande das schlimmste Menschheitsverbrechen, wie von der wissenschaftlichen Geschichts­for­schung dargelegt, in identischer Weise wiederholen würde. Wie einst würden Rechtsorgane be­strebt sein durch unangemessenen Repressionen Systemkritiker zum Schwei­gen zu brin­gen, um eine Kenntnisnahme ihres Gedankenguts durch Dritte zu unterminieren. Wie einst auch, würden Ausführungsorgane sowie Gerichts­vollzie­her beden­kenlos den unethischen Anwei­sun­gen von Rechtsorganen Folge leisten, um Re­pres­sionen an Opfer weiterzugeben, mit der Intention diese einzu­schü­chtern, in die Emigration oder in den Freitod zu treiben. So müs­sen wir erneut zur Kenntnis nehmen, dass jene Or­ga­nisa­tio­nen, welche einst maß­geb­lich das schlimmste Mensch­heits­verbrechen zu verant­worten hat­ten, keinerlei Lehren aus ihrer Verstrickung in ein Unrechts­system gezogen ha­ben und für eine unheilvolle Wieder­holung unserer fatalen Historie geradezu Pate stehen.
          
     
          
     
          
     
Erneut muss hierzulande ein Gewissensmensch sein Leben riskieren,
um Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu postulieren
          
     
          
     

          
     
          
     
Analog zu einstigen Helden des deutschen Wi­der­stan­ds steht der Verfasser heute vor einer Lebens­situ­at­ion, wo er nahezu unerträglichen Repressionen durch Rechts- und Ausfüh­rungs­organen mit Haft­stra­fen und exorbitante Geldstrafen ausgesetzt ist, nur weil er, sei­nem Gewissen folgend, das Grund- und Men­schen­recht der freien Meinung­säußer­ung in Anspruch genommen hat.
          
     
          
     
Ebenso wie die Helden seinerzeit kann und will der Verfasser nicht auf das Grundrecht der freien Mei­nungs­äußerung verzichten und steht deshalb vor der ultimativen Entscheidung entweder Unfreiheit und Un­terdrückung hinzunehmen oder mit seinem Leben für Einhaltung der freien Meinungsäußerung einzu­treten.
          
     
          
     
Der Verfasser hat sich für Zivilcourage und zur Standhaftigkeit gegenüber den Repres­sio­nen des Rechtssystems entschlossen. Die Initiatoren der Repressionen mögen der Auffas­sung sein, die Blockierung der Webseiten des Verfassers würde eine Unzugäng­lich­keit sei­ner Beweismittel bewirken, um ihre Rechtsbeugung damit zu vertuschen. Sie dürfen jedoch versichert sein, dass der Verfasser Mittel und Wege finden wird, die Welt­öffentlichkeit über diesen Rückfall eines Rechtssystems in die Barbarei zur Kenntnis zu bringen.
          
     
          
     
          
     
Bittgesuch an den amtierenden Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland
          
     
          
     
Aus unserer Historie sollte uns bekannt sein, dass sich Menschen durch unangemessene Repression seitens der Rechtsorgane in eine Weise bedrängt gefühlt haben, um nur noch im Freitod eine Erlösung ihrer unerträglichen Situation zu sehen.
          
     
          
     
Sollte dem Ver­fasser dieses Schicksal aufgrund der Repressionen durch Rechts­orga­ne ebenfalls beschieden sein, so bittet dieser den amtierenden Bundes­präsidenten der Bundesrepublik Deutschland, um postume Entbindung von der deutschen Staats­bürger­schaft.
          
     
          
     
Der Verfasser möchte nicht als Angehöriger eines Volkes in Erinnerung bleiben, von dessen Rechtsorganen er unbegründet unzählige Male in einer Weise bedrängt wurde, welches in ihm wiederholt Suizidal-Gedanken aufkommen ließen.
          
     
          
     
Der Verfasser zöge es vor als Staatenloser für jene in Erinnerung zu bleiben, die belieben sich seiner zu gedenken, denn der Gefahr ausgesetzt zu sein, von dem verlogensten aller Völker, dem Deutschen Volk, vereinnahmt zu werden.
          
     
          
     
Der Verfasser bittet den amtierenden Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland eindringlich, ihm diesen letzten Willen nicht abzuschlagen, falls hierzu eine akute Notwendigkeit bestünde.
          
     
          
     
Sollte der Verfasser diese größte Krise seines Lebens dennoch überstehen, so wird er alles daran setzen dieses antisemitische Land zu verlassen. Der Verfasser schämt sich in die­sem Land geboren zu sein, diesem Land anzugehören sowie solange nutzlose Energie in dieses Land gesteckt zu haben und nicht früher diesem verhassten Land den Rücken ge­kehrt zu haben.
          
     
          
     
          
     
Ersuchen an mögliche Unterstützer
          
     
          
     
Falls sich unter den Lesern Anwälte befinden, welche mit den ethischen Ansprüchen des Verfassers korrelieren, so wäre dieser für eine Unterstützung äußerst dankbar.
          
     
          
     
Sollten sich unter den Lesern jemand befinden mit Kontakten zu Web- und Storage- Providern, welche die ethischen Ansprüchen des Verfassers teilen und in der Lage sind einen Schutz vor Blockierungen, Löschungen und Zugriffsunterbindung auf ihren Systemen zu garantieren, so wäre der Verfasser ebenfalls sehr an einer Kontaktaufnahme interessiert.
          
     
          
     
Bitte verwenden Sie folgene Verbindungsdetails für Kontaktanfragen:
mail: Abe[at]treiner[dot]net | fax: +49(0)32221419153
          
     
          
     
          
     
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